Statuten

Art. 1  Name

Unter dem Namen Frauengemeinschaft Rudolfstetten besteht auf unbeschränkte Dauer ein parteipolitisch unabhängiger Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Rudolfstetten.

Art. 2  Sinn und Zweck

Der Verein bezweckt:

  1. Zusammenschluss von interessierten Frauen, unabhängig ihres Alters, Zivilstandes und ihrer Konfession
  2. Förderung der persönlichen, religiösen, politischen und kulturellen Weiterbildung
  3. Wahrnehmung sozialer, gemeinnütziger, karitativer und ökumenischer Aufgaben
  4. Pflege der Gemeinschaft, Geselligkeit und Solidarität
  5. Zusammenarbeit mit anderen Gremien und Institutionen in der Pfarrei, Gemeinde
    und Region sowie mit dem Kantonalverband (AKF)
  6. Wahrung und Vertretung der Interessen des Vereins und seiner Mitglieder

Die Frauengemeinschaft Rudolfstetten ist dem Aargauischen Katholischen Frauenbund (AKF) sowie dem Schweizerischen Katholischen Frauenbund (SKF) angeschlossen und kann zusätzlich Mitglied einer anderen Organisation werden, die eine ähnliche Zielsetzung verfolgt.

Art. 3  Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können alle Frauen werden, die sich für die unter Art. 2 erwähnten Vereinsziele interessieren.

Art. 4   Mitgliederbeiträge

Vereinsmitglieder haben einen jährlichen Mitgliederbeitrag zu bezahlen. Die Beiträge für die Mitgliedschaft können auf Vorschlag des Vorstandes oder eines Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung neu festgelegt werden.

Art. 5  Erwerb der Mitgliedschaft

Beitrittsgesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Aufnahme erfolgt durch Begleichung des Mitgliedbeitrages.

Art. 6  Vereinsaustritt

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich und dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Stirbt ein Mitglied, erlischt die Mitgliedschaft automatisch.

Art. 7  Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung (Generalversammlung)
  2. der Vorstand (Leitungsteam)
  3. die Kontrollstelle (Revisorinnen)

Art. 8  Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie übt ihre Rechte nach Vorgabe der Vereinsstatuten sowie den gesetzlichen Bestimmungen aus.
Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den anwesenden Vereinsmitgliedern zusammen. Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das Absolute Mehr dieser anwesenden Mitglieder. Beschlüsse und Wahlen erfolgen in offener Abstimmung, sofern von der Mitgliederversammlung nichts anderes beschlossen wird. Der Vorstand und die Tagespräsidentin stimmen mit. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin, bei Wahlen die Tagespräsidentin mit einer zweiten Stimme den Stichentscheid. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt.

Art. 8.1. ordentliche Mitgliederversammlung

Die jährlich stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Einladung hat mindestens 10 Tage vor dem angegebenen Termin schriftlich und unter Angabe der Traktandenliste zu erfolgen. Anträge von Mitgliedern sind dem Vorstand vorher schriftlich einzureichen.

Art. 8.2. ausserordentliche Mitgliederversammlung

Die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung kann vom Vorstand oder von 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zweckes schriftlich verlangt werden.

Art. 8.3. Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besitzt folgende Befugnisse:

  1. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
  2. Abnahme des Jahresberichtes
  3. Genehmigung der Jahresrechnung / des Budgets
  4. Entlastung der Organe
  5. Wahl des Vorstandes (Leitungsteam) und der Revisorinnen
  6. Festsetzung des Mitgliederbeitrages
  7. Änderung der Statuten
  8. Beratung und Beschluss der Anträge
  9. Auflösung des Vereins

Art. 9  Vorstand (Leitungsteam)

Jedes  Vereinsmitglied kann in den Vorstand gewählt werden. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst und ernennt aus seiner Mitte eine Kontaktperson und eine Kassiererin. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 1 Jahr gewählt. Wiederwahlen sind möglich. Die Vorstandsmitglieder sind (unter Vorbehalt von Spesenersatz) ehrenamtlich tätig.

Art. 9.1. Aufgaben des Vorstands

  1. Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederversammlung
  2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  3. Erstellung von Jahresbericht, Jahresrechnung / Budget
  4. Planung und Organisation der Jahresaktivitäten.
  5. Ersatzwahl bzw. Übernahme der Aufgaben bei Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes oder der Kontrollstelle bis zur nächsten Wahl.
  6. Führung der laufenden Geschäfte und Erledigung aller Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
  7. Vertretung des Vereins nach aussen bzw. Delegierte bei Kollektivmitgliedschaft in einer anderen Institution oder eines anderen Vereins.

Art. 10 Kontrollstelle

Die Kontrollstelle besteht aus zwei Revisorinnen. Sie überprüft die Korrektheit der Rechnungsführung des Vorstandes und legt das Ergebnis in einem Bericht der Mitgliederversammlung vor. Die Revisorinnen dürfen nicht dem Vorstand angehören.

Art. 11 Einnahmen

Der Verein erhält seine finanziellen Mittel aus den Jahresbeiträgen seiner Mitglieder, aus Zuwendungen, Erlös von Kursen oder anderen Aktivitäten und dem jährlichen Beitrag der Kath. Kirchgemeinde.

Art. 12 Rechnungswesen

Das Rechnungswesen erfolgt nach kaufmännischen Grundsätzen. Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Art. 13 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Die Haftung der Mitglieder ist auf den Mitgliederbeitrag beschränkt.

Art. 14 Zeichnungsberechtigung

Der Vorstand bestimmt zwei Vorstandsmitglieder, welche rechtsgültig für den Verein zeichnen.

Art. 15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung herbeigeführt werden. Bei einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

Art. 16 Inkrafttreten der Statuten

Mit ihrer Genehmigung durch die Mitgliederversammlung vom 6. März 2013 treten diese Statuten in Kraft, wobei alle an dieser Versammlung getroffenen Beschlüsse mitberücksichtigt wurden. Diese Revision ersetzt die Statuten vom 8. März 2008.

Rudolfstetten, 6. März 2013

Im Namen des Vorstands (Leitungsteam):

Sig. Charlotte Hüsser
Sig. Heidi Behringer 
Sig. Ruth Meier 
Sig. Anita Venzin
Sig. Amanda Schmuki